Elektroroller werden mit Fahrrädern gleichgesetzt
Standard im Amtsblatt
Aufnahme derArtikel 75 aus dem veröffentlichten gewöhnliche Ergänzung n. 45/L zum Amtsblatt 304 vom 30. Dezember 2019, stellen wir die Äquivalenz zu den Velozipeden fest Elektroroller „die unter die im Erlass des Ministers für Infrastruktur und Verkehr vom 4. Juni 2019 festgelegten Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen fallen“. Daher ist es möglich, mit diesen Fahrzeugen in italienischen Städten zu fahren, wobei die Regeln, Schilder usw. zu beachten sind Verkehrsgesetze.
Der Kreislauf
Il Helm ist empfohlen, nicht benötigt. Für andere Fahrzeuge wie Hoverboards und Monowheels gelten in den teilnehmenden Städten jedoch wie erwähnt weiterhin die mit dem sogenannten Toninelli-Dekret verbundenen Experimentierregeln.
Zurück zu den Elektroroller, von denen es in Italien schätzungsweise mehr als 100.000 Exemplare gibt, sieht die Verordnung den Verkehr und die Verwendung von Fahrzeugen vor, deren Leistung gleich und nicht größer ist 0,5 kW und einen Geschwindigkeitsbegrenzer, der maximal i erreicht 20 km/h, also die 6 km/h in Fußgängerzonen, in denen man sich bewegen kann. Es gibt auch Flächen, die wegen ihrer geringen Eignung nicht begehbar sind, etwa die Vorzugsspuren neben Straßenbahnen oder mit Flusssteinen gepflasterte Flächen.
Sie dürfen nur in Stadtgebieten fahren, und zwar in den von der Gemeinde durch besondere Schilder gekennzeichneten Gebieten. Die Fahrer müssen volljährig sein oder einen AM-Führerschein besitzen. Dieselben Fahrzeuge müssen also über Licht und ein akustisches Signal verfügen, sodass die Fahrer in den Abendstunden oder auf jeden Fall bei schlechten Lichtverhältnissen reflektierende Hosenträger oder Jacken tragen müssen, um ihre Anwesenheit hervorzuheben und die Richtungen anzuzeigen.
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